Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.06.1997

Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96   

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BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96 (https://dejure.org/1997,709)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1997 - V ZR 9/96 (https://dejure.org/1997,709)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 (https://dejure.org/1997,709)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 157; BauGB § 102
    Rückübertragungspflicht eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks aufgrund ergänzender Vertragsauslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit - Voraussetzungen für das Vorliegen eines freihändigen Verkaufs - Unmöglichkeit zur Erfüllung von Nebenverpflichtungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsauslegung; Wegfall des Verwendungszwecks im freihändigen Erwerb gekaufter Grundstück wegen Änderung des Bebauungsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157; BauGB § 102
    Rückübertragung von Grundstücken nach Wegfall des Verwendungszwecks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rückübertragung eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks nach Wegfall des Enteignungszwecks

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 92
  • NJW 1997, 2948 (Ls.)
  • ZIP 1997, 1067
  • MDR 1997, 724
  • NVwZ 1997, 570
  • NVwZ 1997, 932
  • DNotZ 1998, 54
  • NJ 1997, 536
  • WM 1997, 1118
  • DVBl 1997, 856 (Ls.)
  • DB 1997, 1510
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
    Das Berufungsgericht verneint einen unmittelbar aus § 102 BauGB oder aus Art. 14 GG folgenden Anspruch der Klägerin auf Rückübereignung (vgl. BVerfGE 38, 175 ff), weil keine Enteignung, sondern ein freihändiger Verkauf stattgefunden habe.

    Bestehen Zweck und Legitimation einer Enteignung allein darin, das enteignete Grundstück einer bestimmten öffentlichen Aufgabe zuzuführen (vgl. BVerfGE 38, 175, 180), dann kann beim Verkauf zur Abwendung einer Enteignung allein das Fehlen einer vertraglichen Regelung für den Fall einer Aufgabe des "Enteignungszwecks " nicht als abschließend dahin verstanden werden, die Parteien hätten insoweit keine Rückübertragung gewollt, wenn sie an die Möglichkeit einer Aufgabe des Enteignungszwecks gedacht hätten.

    Der Anspruch auf Rückenteignung folgt maßgeblich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfGE 38, 175, 179 ff).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß allein Verwendungsfristen zu Lasten des Enteignungsbegünstigten in Erwägung gezogen (BVerfGE 38, 175, 185 ff), nicht aber zum Nachteil des Enteigneten.

  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93

    Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle

    Auszug aus BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
    Auch insoweit ist ein exakter Ansatzpunkt für den Fristablauf unerläßlich (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Januar 1995, III ZR 104/93, NJW 1995, 1278, 1279).

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 1995 (III ZR 104/93, NJW 1995, 1278, 1280) kann für den Fristlauf im vorliegenden Fall nichts anderes entnommen werden.

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
    1. Einen Anspruch auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. BGHZ 84, 1, 6 ff), der Vorrang vor einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung hätte (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 4. Mai 1972, VII ZR 187/70, WM 1972, 888), sieht das Berufungsgericht ebenfalls als nicht gegeben an.

    Das ist auch der Ansatz des Bundesgerichtshofes in BGHZ 84, 1, 6, der im damaligen Fall Art. 16 BayEG zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht hat, und folgt schon daraus, daß der Antragsteller einer Enteignung sich zunächst ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks bemüht haben muß (vgl. § 87 Abs. 2 BauGB; früher § 87 Abs. 2 BBauG).

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 100/83

    Bezeichnung des Enteignungszwecks; Bezeichnung der Verwendungsfrist

    Auszug aus BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
    Im übrigen muß die Verwendungsfrist ihrer Natur nach aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. Mai 1984, III ZR 100/83, NVwZ 86, 506) auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen werden, auf den sich beide Parteien einrichten können.
  • BGH, 08.11.1979 - III ZR 87/78

    Enteignung eines Teilgrundstücks

    Auszug aus BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
    Bei Prüfung der Voraussetzungen des sog. Ausdehnungsanspruchs sind nicht nur die unmittelbaren Folgen der Verkleinerung oder Zerschneidung des Grundbesitzes selbst, sondern die nachteiligen Auswirkungen des Enteignungsunternehmens insgesamt zu berücksichtigen (BGHZ 76, 1).
  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78

    Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
    Ein Rückzahlungsanspruch des Landes ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung grundsätzlich auf diesen Betrag begrenzt, weil das Land auch im Falle einer förmlichen Rückenteignung nur eine Entschädigung erhielte, die den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert nicht übersteigen darf (§ 103 Satz 4 BBauG; vgl. auch BGHZ 76, 365, 368 ff).
  • BGH, 30.06.1976 - I ZR 63/75

    Umfang übertragener Schmalfilmrechte

    Auszug aus BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
    Der Verpflichtete muß sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muß die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (vgl. z.B. BGHZ 25, 47, 52; 67, 56, 68).
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
    Der Verpflichtete muß sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muß die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (vgl. z.B. BGHZ 25, 47, 52; 67, 56, 68).
  • BGH, 05.05.1978 - V ZR 193/76

    Fortfall des Verwendungszwecks bei Grundstückskauf durch die öffentliche Hand

    Auszug aus BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
    Er dient damit ausschließlich dem Schutz des Bürgers und nicht dem der offentlichen Hand (BGHZ 71, 293, 295).
  • BGH, 22.05.1981 - I ZR 34/79

    Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges bei Verjährung des

    Auszug aus BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
    In entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist der Rechtsstreit im übrigen an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1981, I ZR 34/79, NJW 1982, 235, 236), dem auch die Kostenentscheidung insgesamt obliegt.
  • BGH, 05.12.1980 - V ZR 160/78

    Arglistige Täuschung beim Kauf eines Grundstücks - Schadensersatz wegen nicht

  • BayObLG, 05.07.1973 - RReg. 2 Z 118/72
  • BGH, 04.05.1972 - III ZR 111/70

    Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Grundstücks für Verteidigungszwecke -

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

  • BGH, 04.05.1972 - VII ZR 187/70

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung - Nichterreichen eines vereinbarten

  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 182/78

    Wertminderung des Eigentums durch die Verbreiterung des Bahndammes - Anspruch auf

  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

  • BGH, 02.06.1995 - V ZR 304/93

    Anspruch einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft auf Sachenrechtsbereinigung

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 178/18

    Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

    Darauf, ob die Feststellung seiner Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich schwierig ist, kommt es nicht an (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 f., zum Begriff "Betriebsübergang"; BGH 14. März 1997 - V ZR 9/96 - BGHZ 135, 92, zum Begriff "Rechtsnachfolge"; mit Blick auf den Begriff "Betriebsübergang" zweifelnd jüngst jedoch BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 35 ff.) .
  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des

    Die Rechtsprechung stellt tatsächlichen Umständen Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2060; vom 14. März 1997 - V ZR 9/96, BGHZ 135, 92, 95).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Den tatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) stehen nämlich Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (Senat, BGHZ 135, 92, 95; Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, 1589, 1590; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 2).
  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Die notwendige objektive Auslegung der Gemeinschaftsordnung "aus sich selbst heraus" kann zwar im konkreten Fall dazu führen, daß sich ein bestimmter hypothetischer Parteiwille, der für die Ergänzung der getroffenen Regelungen maßgebend ist (BGHZ 126, 150, 159; 135, 92, 98), nicht feststellen läßt und mithin eine ergänzende Auslegung scheitert (vgl. dazu Senat, Urt. v. 17. Januar 1975, V ZR 116/73, WM 1975, 498, 499; BGH, Urt. v. 24. September 1991, XI ZR 240/90, NJW-RR 1992, 178, 179; auch RGRK-BGB/Pieper, 12. Aufl., § 157 Rdn. 104; Staudinger/Roth, BGB [2003], § 157 Rdn. 45; zu weitgehend dagegen Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 157 Rdn. 118).
  • BGH, 21.03.2013 - VII ZR 224/12

    Nebenberuflicher Handelsvertreter: Wirksamkeit von Kündigungsfristen und

    Die Rechtsprechung stellt tatsächlichen Umständen zwar Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (BGH, Urteile vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 14; vom 14. März 1997 - V ZR 9/96, BGHZ 135, 92, 95; vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 155).
  • BGH, 16.09.2010 - IX ZR 203/08

    Anwaltshaftung: Pflichtverletzung durch unterlassene Streitverkündung;

    Um einen geständnisfähigen einfachen Rechtsbegriff, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (vgl. BGHZ 135, 92, 95), ging es bei der Frage, ob der Liegenschaftsfonds anstelle des Landes B. für Vertragsverletzungen aus der Zeit vor dem 9. November 2000 einzustehen hatte, gerade nicht.
  • OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09

    Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf

    Selbst ohne eine solche Vereinbarung kann nach dem bürgerlichen Recht durch Auslegung des Vertrags im Lichte des § 102 BauGB oder unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke entstehen (vgl. BGHZ 84, 1; BGHZ 135, 92; Battis / Krautzberger / Löhr BauGB 11. Aufl. § 102 RN 1 a. E.; Schrödter-Breuer, BauGB 7. Aufl. § 102 RN 8; E/Z/B-Bielenberg/Runkel, BauGB § 43 RN 9).
  • BGH, 18.06.2007 - II ZR 89/06

    Zulässiger Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses; Auslegung einer

    Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; BGHZ 135, 92, 95; Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611).
  • BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02

    Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps" nach § 22 Nr. 3 EstG

    Das Land Berlin wurde mit Urteil vom 14. März des Streitjahres (V ZR 9/96, BGHZ 135, 92) dazu verurteilt, das Grundstück unentgeltlich auf die P-GmbH zu übertragen und überdies Schadensersatz in Höhe von 31 Mio. DM zu leisten.
  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 380/02

    Ansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verlegung einer Gasversorgungsleitung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten in der Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den Abschluß eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer, wie hier, nur die sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (Senatsurteile BGHZ 50, 284, 287 ff.; 84, 1, 3 f.; 95, 1, 4; 100, 329, 333; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 160/78 - WM 1981, 309, 311; siehe auch BGHZ 135, 92, 95; BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 186/96 - NJW-RR 1998, 589, 590).
  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99

    Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke;

  • BAG, 14.11.2007 - 4 AZR 861/06

    Tarifliches Weihnachtsgeld - Tarifauslegung

  • BGH, 14.02.2014 - V ZR 102/13

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags über Bauerwartungsland im Rahmen einer

  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 32/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Aufrechnung; Bezugnahme auf weitere

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06

    Festlegung der Entschädigungshöhe bei Rückenteignung nach dem LBeschG auf Grund

  • VG Trier, 11.02.2009 - 5 K 612/08

    Kein Anspruch auf Rückenteignung für ein Grundstück am ehemaligen

  • OLG Brandenburg, 24.03.2022 - 10 U 20/21

    Ansprüche nach einem Fahrzeugbrand; Abtretung einer Versicherungsforderung;

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 94/11

    Auswechslung eines Beteiligten durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 186/96

    Recht auf Rückgabe eines nicht mehr benötigten, enteigneten Grundstücks

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Rechtsprechung
   BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1015
BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95 (https://dejure.org/1997,1015)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - I ZR 38/95 (https://dejure.org/1997,1015)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - I ZR 38/95 (https://dejure.org/1997,1015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer rückwirkenden Beseitigung des Verlustes eines infolge Nichtbenutzung untergegangenen Unternehmenskennzeichens durch Restitution eines enteigneten Unternehmens nach dem Vermögensgesetz - Anforderungen an den kennzeichenrechtlichen Firmenschutz eines ...

  • rechtsportal.de

    "L'Orange"; Rückwirkende Beseitigung des Verlustes eines Unternehmenskennzeichens infolge Restitution

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 11
  • NJW 1997, 2948
  • ZIP 1997, 1716
  • MDR 1998, 175
  • GRUR 1997, 749
  • WM 1997, 1910
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Dieser hat durch die Anwendung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes keine sachliche Änderung erfahren (BGHZ 130, 134, 137 - Altenburger Spielkartenfabrik).

    Diese dienen zur Lösung von firmenrechtlichen Kollisionsfällen, die im Zusammenhang mit der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands stehen, nur soweit die in der Rechtsordnung der jeweiligen Teile Deutschlands entstandenen Unternehmenskennzeichen bei der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 - oder gegebenenfalls bereits mit der Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 - aufeinandertrafen und keines der Kennzeichen vorher bereits im anderen Teil Deutschlands besseren Schutz beanspruchen konnte (BGHZ 130, 134, 140 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94 - B.Z./Berliner Zeitung) .

    Dabei ist davon auszugehen, daß das Recht der DDR die Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes gemäß § 16 Abs. 1 UWG zuließ, der in seiner Ende des Zweiten Weltkriegs geltenden Fassung bis zur Rezeption des bundesdeutschen UWG mit Nebengesetzen durch Gesetz vom 21. Juli 1990 - Gesetzblatt der DDR 1, 991 - fortgalt (BGHZ 130, 134, 146 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94, Umdr. S. 8 - B.Z./Berliner Zeitung).

    Stünde der Beklagten die Firma der Rechtsvorgängerin unter Beibehaltung von deren Priorität aus dem Jahre 1946 zu, so könnte die Klägerin der Verwendung der Firmenkennzeichnung durch die Beklagte - mangels besserer Priorität im Beitrittsgebiet - weder ihre DDR-Warenkennzeichen noch den ihr durch die Aufnahme ihrer Handelstätigkeit in den neuen Ländern bereits im Jahre 1989 entstandenen firmenrechtlichen Schutz auf der Grundlage des in der DDR fortbestehenden § 16 Abs. 1 UWG i.V. mit Art. 1 Abs. 2, Art. 8 PVÜ (vgl. BGHZ 130, 134, 139 - Altenburger Spielkartenfabrik; 130, 276, 280 - Torres) entgegenhalten.

    a) Dabei geht der Senat davon aus, daß die Nichtweiterbenutzung des Firmenbestandteils "L'orange" unter dem Zwang der rechtsstaatswidrigen Enteignung aus dem Jahre 1972 erfolgte - ungeachtet der in der DDR bestehenden Möglichkeit, auch traditionelle Firmennamen zumindest zur Bezeichnung eines Unternehmensteils eines VEB zu führen (vgl. BGHZ 130, 134, 146 - Altenburger Spielkartenfabrik), und ungeachtet der Tatsache, daß eine Fortführung des Namens nach dem Willen der Beteiligten bewußt unterbleiben sollte.

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 178/94

    "B.Z./Berliner Zeitung"; Titelschutz für jeweils nur in einem Teil Deutschlands

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Diese dienen zur Lösung von firmenrechtlichen Kollisionsfällen, die im Zusammenhang mit der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands stehen, nur soweit die in der Rechtsordnung der jeweiligen Teile Deutschlands entstandenen Unternehmenskennzeichen bei der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 - oder gegebenenfalls bereits mit der Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 - aufeinandertrafen und keines der Kennzeichen vorher bereits im anderen Teil Deutschlands besseren Schutz beanspruchen konnte (BGHZ 130, 134, 140 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94 - B.Z./Berliner Zeitung) .

    Dabei ist davon auszugehen, daß das Recht der DDR die Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes gemäß § 16 Abs. 1 UWG zuließ, der in seiner Ende des Zweiten Weltkriegs geltenden Fassung bis zur Rezeption des bundesdeutschen UWG mit Nebengesetzen durch Gesetz vom 21. Juli 1990 - Gesetzblatt der DDR 1, 991 - fortgalt (BGHZ 130, 134, 146 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94, Umdr. S. 8 - B.Z./Berliner Zeitung).

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Er kann auch durch eine Vorgesellschaft zugunsten des nachfolgenden Trägers des Unternehmens begründet werden (BGHZ 120, 103, 106 f. - Columbus) .

    Der kennzeichenrechtliche Firmenschutz erfordert aber, daß der Handelsname im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist (BGHZ 10, 196, 204 - DUN-Europa; 120, 103, 107 f. - Columbus) .

  • BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG - ungeachtet des Fortbestehens der Firma als Name des Handelsunternehmens bis zu seiner Löschung im Handelsregister - untergeht, wenn das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit, für welche es die Unternehmensbezeichnung verwendet, einstellt, es sei denn, es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 139 - Astra; Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44; GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122).

    Der Senat hatte zwar gerade zur Behandlung der Streitfälle der Nachkriegszeit Anlaß darauf hinzuweisen, daß bei einer erzwungenen Unterbrechung der Kennzeichenbenutzung, insbesondere durch Zwangsmaßnahmen der NS-Herrschaft oder durch Enteignungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone der Verkehr eher geneigt ist anzunehmen, daß es sich bei der erzwungenen Unterbrechung nur um einen vorübergehenden Zustand handeln werde (BGH GRUR 1960, 137, 139 - Astra).

  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60

    Verwirkung (Kennzeichnungsrechte)

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG - ungeachtet des Fortbestehens der Firma als Name des Handelsunternehmens bis zu seiner Löschung im Handelsregister - untergeht, wenn das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit, für welche es die Unternehmensbezeichnung verwendet, einstellt, es sei denn, es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 139 - Astra; Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44; GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122).

    In diesem Fall kann sie Ansprüche wegen der Benutzung ihres Firmennamens im geschäftlichen Verkehr nicht erheben (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; vgl. auch GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122) .

  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 187/56

    Deutsche Illustrierte

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Auch wenn es nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, daß der infolge staatlicher Zwangsmaßnahmen eingetretene Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens bei Wiederaufnahme einer erloschenen Firma überbrückt werden oder die Verwendung dieses Namens durch Dritte als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.7.1958 - I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 48 - Deutsche Illustrierte; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44), so setzte eine solche Beurteilung doch voraus, daß der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiederbelebten Unternehmen zugeordnet wird.
  • Drs-Bund, 19.02.1991 - BT-Drs 12/103
    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Mit der Fiktion des Fortbestehens der enteigneten Gesellschaft soll das Rückgabeverfahren vereinfacht werden (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 12/103, S. 23).
  • BGH, 03.04.1985 - I ZR 101/83

    "Peters;" Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Gerichtsstand der

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Durch die Anwendung von großzügigeren Maßstäben bei der Beurteilung der notwendigen Einheit von Geschäftsbetrieb und Kennzeichenrecht (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1985 - I ZR 101/83, GRUR 1986, 325, 328 - Peters) sollte - in bezug auf Zwangsmaßnahmen in der SBZ - im wesentlichen den dort ansässigen und enteigneten Unternehmen die Möglichkeit einer ununterbrochenen Fortführung ihres Geschäftsbetriebs im westlichen Teil Deutschlands eröffnet werden.
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 140/93

    "Torres"; Inlandsschutz einer Firmenbezeichnung; Schutz einer ausländischen

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Stünde der Beklagten die Firma der Rechtsvorgängerin unter Beibehaltung von deren Priorität aus dem Jahre 1946 zu, so könnte die Klägerin der Verwendung der Firmenkennzeichnung durch die Beklagte - mangels besserer Priorität im Beitrittsgebiet - weder ihre DDR-Warenkennzeichen noch den ihr durch die Aufnahme ihrer Handelstätigkeit in den neuen Ländern bereits im Jahre 1989 entstandenen firmenrechtlichen Schutz auf der Grundlage des in der DDR fortbestehenden § 16 Abs. 1 UWG i.V. mit Art. 1 Abs. 2, Art. 8 PVÜ (vgl. BGHZ 130, 134, 139 - Altenburger Spielkartenfabrik; 130, 276, 280 - Torres) entgegenhalten.
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG - ungeachtet des Fortbestehens der Firma als Name des Handelsunternehmens bis zu seiner Löschung im Handelsregister - untergeht, wenn das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit, für welche es die Unternehmensbezeichnung verwendet, einstellt, es sei denn, es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 139 - Astra; Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44; GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122).
  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88

    "Quelle"; Erlöschen zeichenrechtlichen Schutzes durch Aufgabe eines Teilbereichs

  • BGH, 07.07.1959 - I ZR 101/58

    Nussknacker

  • BGH, 09.06.1953 - I ZR 97/51

    Firmenrecht und Wettbewerb

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 93/12

    Baumann

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so dass die Stilllegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - I ZR 38/95, BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange; BGHZ 150, 82, 89 - Hotel Adlon; BGH, GRUR 2002, 972, 974 - FROMMIA; GRUR 2005, 871, 872 - Seicom).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).

    Selbst bei der wegen einer erzwungenen Unterbrechung der kennzeichenmäßigen Benutzung für ein Hotel am alten Standort gebotenen großzügigen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGHZ 136, 11, 22 - L'Orange) ist die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt.

    Der Senat hat bereits in der "L'Orange"-Entscheidung ausgeführt, daß der infolge staatlicher Zwangsmaßnahmen eingetretene Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens bei Wiederaufnahme der erloschenen Firma ausnahmsweise überbrückt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiedereröffneten Unternehmen zugeordnet wird (BGHZ 136, 11, 26 f.; ebenso Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 80 a.E.; vgl. auch: v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44).

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 237/14

    mt-perfect - Markenrechtlicher Schutz geschäftlicher Bezeichnungen: Anforderungen

    Hierfür sind der Zeitraum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung von Bedeutung (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA) sowie der Umstand, ob sich der Fortsetzungswille in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer Umstände für den Verkehr nahelag (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - I ZR 38/95, BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange; 150, 82, 89 - Hotel Adlon; BGH GRUR 2002, 972, 974 - FROMMIA).
  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99

    FROMMIA; Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten;

    Denn ohne den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin, dessen Bestandteile die S. GmbH erworben hatte, wäre die geschäftliche Bezeichnung "Frommia" erloschen (vgl. BGHZ 136, 11, 21 - L'Orange, m.w.N.; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 136).

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Eröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).

    An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich festzuhalten, weil der Schutz der Unternehmenskennzeichen nach § 16 UWG durch das Markengesetz keine sachliche Änderung erfahren hat (vgl. BGHZ 130, 134, 137 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGHZ 136, 11, 17 - L'Orange; vgl. auch BGHZ 145, 279, 282 - DB Immobilienfonds; Fezer aaO § 27 Rdn. 12; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 40; Althammer/Klaka aaO § 5 Rdn. 75).

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2019 - 20 U 34/19

    "Kiesgrube": Namensstreit um ein Open-Air-Musik-Event

    Hierfür sind der Zeitraum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung von Bedeutung sowie der Umstand, ob sich der Fortsetzungswille in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer Umstände für den Verkehr nahelag (BGH a.a.O., BGH GRUR 1997, 749 - L'Orange).
  • LG München I, 27.07.2021 - 33 O 6282/19

    Dschinghis Khan

    Daraus folgt zwangsläufig, dass der Schutz jedenfalls dann erlischt, wenn das Unternehmen sich endgültig nicht mehr am geschäftlichen Verkehr beteiligt (BGH GRUR 1997, 749, 752 - L'Orange; BGH GRUR 2002, 967, 969 - Hotel Adlon; BGH GRUR 2005, 871, 872 - Seicom).
  • OLG Braunschweig, 13.04.2000 - 2 U 156/99

    Markenrechtlicher Schutz der Kurzbezeichnung "Antenne" für privaten Radiosender;

    Dies setzt indessen voraus, dass die Firma über den bloßen Gründungsakt hinaus auch tatsächlich benutzt worden sein muss (BGH a.a.O.; vgl. auch BGH WRP 1997, 952 - L'Orange; Fezer, § 6, Rn. 12).

    Wann dies der Fall ist, hängt von Einzelfallumständen ab, wie der Zeitdauer der Nichtbenutzung, dem vorherigen Benutzungsumfang, der Fortführungsmöglichkeit des Betriebes unter der alten Bezeichnung und der ernsthaften Absicht, diesen später wieder aufzunehmen (BGH GRUR 1957, 550 - Tabu II; BGHZ 21, 66 - Hausbücherei; BGH WRP 1997, 952 - L'Orange; Fezer, § 15 Rn. 132, 80).

  • VG Gera, 24.10.2001 - 5 K 14/99

    Rückgabe eines enteigneten Unternehmens; Vermögenswerte als Gegenstand einer

    Nach der Enteignung des Unternehmens Gebrüder R... Verlagsanstalt im Jahre 1952 habe eine Verkehrsgeltung nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juni 1997 - I ZR 38/95, NJW Heft 44 Seite 29, 48 ff).

    Das Gericht vermag sich auch nicht der Ansicht anzuschließen, Titelrecht und Abonnentenstamm seien in Anwendung der Entscheidung des BGH vom 05. Juni 1997 - I ZR 38/95 - "L'Orange", VIZ 1997, 606ff, NJW 1997, 2948 - 2952 erloschen.

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
    Der Schutz endet mit der endgültigen Aufgabe des Kennzeichengebrauchs bzw. mit der endgültigen Aufgabe des Geschäftsbetriebs (BGH GRUR 2013, 1150 Rdnr. 29 - Baumann; GRUR 2005, 871, 872 - Seicom; GRUR 2016, 1066 Rdnr. 22 - mtperfect; GRUR 1997, 749, 752 - L'Orange; GRUR 1985, 567 - Hydair; GRUR 1962, 419, 420 - Leona; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 8, 10 - START; GRUR-RR 2008, 80, 81 - Mannesmann).
  • OLG Köln, 29.06.2001 - 6 U 207/00

    UWG -Recht; Bestandteil "Printer-Store" in einer Firma

  • OLG Köln, 27.10.2000 - 6 U 209/99

    "Online" als Firmenbestandteil - Unterscheidungskraft - Verwechlungsgefahr -

  • BPatG, 09.11.2021 - 26 W (pat) 29/20
  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
  • BPatG, 25.09.2023 - 26 W (pat) 38/19
  • LG München I, 16.11.2021 - 33 O 2405/20

    Widerruf einer erteilten Zustimmung zur Anmeldung einer Agentenmarke

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 309/95

    Reprivatisierung einer in der DDR in Volkseigentum übergeleiteten KG

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2000 - 20 U 115/99

    Schutz von Unternehmenskennzeichen

  • BPatG, 11.09.2023 - 26 W (pat) 38/19
  • BPatG, 12.01.2023 - 30 W (pat) 9/21
  • BPatG, 19.07.2021 - 26 W (pat) 16/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nachtretter/Nachtretter (Unternehmenskennzeichen)" -

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